Rechtsprechung

RS0062688

Doppeltätigkeit: Grundsätzlich besteht kein Verbot der Doppelvertretung für Immobilienmakler. Der Immobilienmakler kann daher Doppelmakler sein. Er kann als Doppelmakler für eine Seite unentgeltlich tätig werden, ist doch jedenfalls eine beidseitige Entgeltlichkeit kein notwendiges Element eines Maklervertrags.

Rechtssatz:

Besonderes Merkmal des Maklervertrages im Geschäftszweig der Immobilienmakler ist es, dass dort infolge eines abweichenden Gebrauches das sonst für den Handelsvertreter bestehende Verbot, ohne Einwilligung des Geschäftsherrn vom Dritten eine Provision oder sonstige Belohnung anzunehmen, nicht gilt (SZ 15/204; EvBl 1968/368). Grundsätzlich besteht kein Verbot der Doppelvertretung für Immobilienmakler.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob366/85; 7Ob605/93; 8Ob33/02i; 1Ob240/06k; 10Ob26/07g; 6Ob71/07w; 4Ob186/10x; 9Ob84/15s; 5Ob93/16m
Entscheidung:
29.10.1985
Norm:
HGB §354
HVG §6 IG
HVG §29 IId
ImmMV §1
MaklerG §6
MaklerG §7
MaklerG §8
MaklerG §10
MaklerG §11