Geldmangel unbeachtlich: Dass dem Geschäftsherrn die Ausführung des Geschäfts wegen Geldmangels unmöglich ist, weil er für die Kapitalsbeschaffung nicht genügend vorsorgte, befreit ihn nicht von Provisionszahlungspflicht. Wenn aber eine von einer Bank bereits fix zugesagte Fremdfinanzierung entgegen der Erwartungshaltung aller Beteiligten letztlich doch nicht erfolgt, ist darin ein nicht vom Auftraggeber zu vertretender Hinderungsgrund im Sinn des § 7 Abs 2 MaklerG zu erblicken, der von der Provisionspflicht befreit.