Rechtsprechung

RS0062777

Zweckgleiches Geschäft: Der mit einem Vermittlungsauftrag angestrebte Geschäftserfolg kann auch im Geschäftsabschluss mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person liegen, in deren Interesse der Auftrag erteilt wird. Entscheidend ist nur, dass ein Vertrag, wie er dem dem Vermittler erteilten Auftrag entspricht, zustandegekommen ist. Die „Zweckgleichwertigkeit“ für den Erhalt des Provisionsanspruches auch bei anderer als der usprünglich geplanten Vertragsgestaltung wird insbesondere bei Abschluss eines anderen Vertragstyps oder mit einer anderen Person anerkannt. Es kann auf Grund der Einzelfallbezogenheit keine Regel dafür aufgestellt werden, welche Vertragstypen zueinander im Verhältnis der Zweckgleichwertigkeit stehen.

Rechtssatz:

Der mit einem Vermittlungsauftrag angestrebten Geschäftserfolg kann auch im Geschäftsabschluss mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person liegen, in deren Interesse der Auftrag erteilt wird. Entscheidend ist nur, dass ein Vertrag, wie er dem dem Vermittler erteilten Auftrag entspricht, zustandegekommen ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob597/87; 7Ob555/93; 1Ob587/93; 7Ob587/93; 10Ob2119/96g; 2Ob75/00v; 9Ob47/03g; 3Ob184/04m; 1Ob89/04a; 8Ob68/11z; 4Ob155/13t; 3Ob183/14d
Entscheidung:
27.04.1987
Norm:
HVG §29 IIc
MaklerG §6 Abs3

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