Rechtsprechung

RS0062788

Unbefristeter Alleinvermittlungsauftrag: Gemäß § 14 Abs 2 MaklerG kann ein Allein-vermittlungsauftrag nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Wird er dennoch ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen oder eine zu lange Frist vereinbart, dann ist er jedoch nicht unwirksam, sondern es gilt die unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach der Verkehrssitte und nach billigem Ermessen zu ermittelnde angemessene Zeitdauer.

Rechtssatz:

Der Alleinvermittlungsauftrag ist, wenn er ohne zeitliche Begrenzung ausgesprochen oder eine zu lange Frist vereinbart wurde, nicht unwirksam, sondern es gilt die unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach der Verkehrssitte und nach billigem Ermessen zu ermittelnde angemessene Zeitdauer.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob83/75; 8Ob506/81; 7Ob761/81; 5Ob514/82; 4Ob12/09g; 4Ob102/15a
Entscheidung:
14.05.1975
Norm:
ZPO §502 HIII7
HVG §6 ID
HVG §29 IIe
MaklerG §14 Abs2

Entscheidungstexte



8 Ob 506/81 8 Ob 506/81 Entscheidungstext OGH 02.07.1981 8 Ob 506/81 Vgl auch; Veröff: NZ 1982,76

7 Ob 761/81 7 Ob 761/81 Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 761/81 Beisatz: Zeitdauer von einem Jahr angemessen. (T1)

5 Ob 514/82 5 Ob 514/82 Entscheidungstext OGH 05.04.1983 5 Ob 514/82 Beisatz: Die Ausdehnung der Provisionspflicht auf Vertragsverlängerungen kann in ihren Auswirkungen dem Alleinvermittlungsauftrag verglichen werden, mit welchem dem Mäkler die Provision auch für den Fall zugesichert wird, dass der Vertrag ohne seine Mitwirkung zustande kommt. (T2)