Unbefristeter Alleinvermittlungsauftrag: Gemäß § 14 Abs 2 MaklerG kann ein Allein-vermittlungsauftrag nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Wird er dennoch ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen oder eine zu lange Frist vereinbart, dann ist er jedoch nicht unwirksam, sondern es gilt die unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach der Verkehrssitte und nach billigem Ermessen zu ermittelnde angemessene Zeitdauer.