Rechtsprechung

RS0062806

Genehmigungserfordernis: Bedarf der vom Makler vermittelte Vertrag zu seiner Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung (zB der Grundverkehrsbehörde oder des Pflegschafts¬gerichts), so erwirbt der Makler den Provisionsanspruch erst mit der Erteilung der Genehmigung.

Rechtssatz:

Bedarf der vom Makler vermittelte Vertrag zu seiner Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung (zB der Grundverkehrsbehörde), so erwirbt der Makler den Provisionsanspruch erst mit der Erteilung der Genehmigung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob564/85; 6Ob594/94; 3Ob293/01m; 4Ob37/02y; 6Ob195/13i
Entscheidung:
26.06.1985
Norm:
HVG §6 IF
HVG §29 IIg2
MaklerG §7 Abs1