Rechtsprechung

RS0062849

Beteiligung mehrerer Makler: Liegen die Provisionsvoraussetzungen für ein vermitteltes Geschäft bei zwei oder mehreren Maklern vor, so schuldet der Auftraggeber gleichwohl die Provision nur einmal. Provisionsberechtigt ist der Makler, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat. Lässt sich ein solches Überwiegen nicht feststellen, so ist die Provision nach Maßgabe der Verdienstlichkeit aufzuteilen, im Zweifel zu gleichen Teilen. Bei Beurteilung der Frage, ob die Verdienstlichkeit überwiegt, ist auf die für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ursächliche und verdienstliche Tätigkeit abzustellen. Inwieweit die „Verdienstlichkeit“ eines von mehreren Maklern zu werten ist, beziehungsweise welche Wertigkeit der Namhaftmachung und Besichtigung des Vertragsobjektes im Vergleich zum Beitrag für die Einigung über den Kaufpreis zukommt, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen.

Rechtssatz:

Sind mehrere Realitätenvermittler am Zustandekommen eines Geschäftes beteiligt, gehen die internen Richtlinien für die Gewerbe der Realitätenvermittlung, Hypothekenvermittlung, Geschäftsvermittlung und Wohnungsvermittlung in ihrem Punkt zehn davon aus, dass bei gleichwertiger Verdienstlichkeit die Priorität der Namhaftmachung entscheidend sei.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob684/76; 4Ob503/83; 1Ob539/87; 4Ob556/87; 1Ob554/93; 2Ob308/98b; 9Ob47/03g; 1Ob89/04a; 7Ob145/05g; 7Ob169/06p; 6Ob12/16g
Entscheidung:
09.11.1976
Norm:
HVG §6 ID
HVG §29 IIb
HVG §29 IIc
MaklerG §6 Abs5

Entscheidungstexte


5 Ob 684/76 5 Ob 684/76 Entscheidungstext OGH 09.11.1976 5 Ob 684/76

4 Ob 503/83 4 Ob 503/83 Entscheidungstext OGH 08.02.1983 4 Ob 503/83 Beisatz: Hier: Überwiegende Verdienstlichkeit. (T1)