Rechtsprechung

RS0062994

Kein Anspruch auf Abschluss des Geschäfts: Der Geschäftsherr muss das vermittelte Geschäft nicht abschließen. Hat er dies aber getan und unterbleibt die Ausführung, so muss er, um sich von der Provisionspflicht zu befreien, beweisen, dass die Ausführung ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Unter Umständen ist eine Vertragspartei auch dazu verhalten, gegen einen leistungsunwilligen Vertragspartner Klage zu führen.

Rechtssatz:

Der Geschäftsherr muss das vermittelte Geschäft nicht abschließen. Hat er dies aber getan und unterbleibt die Ausführung, so muss er, um sich von der Provisionspflicht zu befreien, beweisen, dass die Ausführung ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob536/77; 4Ob530/77; 5Ob305/78 (5Ob306/78); 4Ob515/79; 7Ob745/81; 5Ob612/81; 7Ob616/81; 7Ob582/82; 4Ob353/82; 1Ob564/85; 7Ob559/86; 7Ob733/87; 4Ob542/89 (4Ob1521/89); 9Ob706/91; 6Ob594/94; 1Ob538/94; 1Ob352/97i; 1Ob250/01y; 10Ob147/02v; 1Ob304/02s; 1Ob142/03v; 2Ob38/05k; 4Ob184/07y; 2Ob202/11m
Entscheidung:
03.03.1977
Norm:
HVG §6 Abs3 IIA
HVG §6 Abs3 IIB
MaklerG §7 Abs1
MaklerG §7 Abs2

Entscheidungstexte


7 Ob 536/77 7 Ob 536/77 Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 536/77 Veröff: MietSlg 29558

4 Ob 530/77 4 Ob 530/77 Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 530/77 Auch


4 Ob 515/79 4 Ob 515/79 Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 515/79 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 530/77

7 Ob 745/81 7 Ob 745/81 Entscheidungstext OGH 15.10.1981 7 Ob 745/81

5 Ob 612/81 5 Ob 612/81 Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 612/81 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 305/78

7 Ob 616/81 7 Ob 616/81 Entscheidungstext OGH 26.11.1981 7 Ob 616/81 Veröff: MietSlg 33555

7 Ob 582/82 7 Ob 582/82 Entscheidungstext OGH 13.05.1982 7 Ob 582/82