Nutzfläche und Hausbesorgerwohnung: Bei der Berechnung der Nutzfläche des Hauses im Sinne des MRG bzw des Nutzflächenausmaßes der Wohnungen und anderen Räumlichkeiten im Sinne des § 7 Abs 5 und 6 HbG hat die Hausbesorgerwohnung außer Betracht zu bleiben.