Rechtsprechung

RS0063182

Benachrichtigungspflicht: Da es dem Makler vielfach unzumutbar ist, seinen Auftraggeber laufend über seine Bemühungen Bericht zu erstatten und ihm umgehend jeden Interessenten zu benennen, ist der nachträgliche Nachweis des Immobilienmaklers, dass ein Interessent durch seine (kausale und verdienstliche) Tätigkeit mit dem Auftraggeber in Verbindung getreten ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Auftraggeber zu jenen Bedingungen abgeschlossen hat, die er auch mit dem Makler vereinbart hatte, der Auftraggeber noch in einem Zeitpunkt vom Makler auf die Provisionspflicht hingewiesen wurde, als es dem Auftraggeber möglich war, die Tatsache der Provisionspflicht bei seinen Verhandlungen mit dem Interessenten zu berücksichtigen oder nach der Art des Geschäftes eine Rückfrageobliegenheit des Auftraggebers angenommen werden kann.

Rechtssatz:

Da es dem Makler vielfach unzumutbar ist, seinen Auftraggeber laufend über seine Bemühungen Bericht zu erstatten und ihm umgehend jeden Interessenten zu benennen, ist der nachträgliche Nachweis des Immobilienmaklers, dass ein Interessent durch seine (kausale und verdienstliche) Tätigkeit mit dem Auftraggeber in Verbindung getreten ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Auftraggeber zu jenen Bedingungen abgeschlossen hat, die er auch mit dem Makler vereinbart hatte, der Auftraggeber noch in einem Zeitpunkt vom Makler auf die Provisionspflicht hingewiesen wurde, als es dem Auftraggeber möglich war, die Tatsache der Provisionspflicht bei seinen Verhandlungen mit dem Interessenten zu berücksichtigen oder nach der Art des Geschäftes eine Rückfrageobliegenheit des Auftraggebers angenommen werden kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob552/83; 6Ob517/84; 7Ob174/06y
Entscheidung:
31.08.1983
Norm:
HVG §6 Abs4 III
HVG §29 IIc
ImmMV §8
MaklerG §6
MaklerG §7