Rechtsprechung

RS0063624

Neutrale Nutzung: Kleingärten können auch in raumordnungsneutraler und baurechtlich neutraler Weise genutzt werden, wenn sich die Inhaber der Kleingärten auf die reine Bodennutzung beschränken. Das Kleingartengesetz schließt die Errichtung eines Gebäudes (regelmäßig eines Superädifikats) nicht aus.

Rechtssatz:

Kleingärten können auch in raumordnungs neutraler und baurechtlich neutraler Weise genutzt werden, wenn sich die Inhaber der Kleingärten auf die reine Bodennutzung beschränken.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob524/86; 6Ob17/10h; 6Ob2/14h
Entscheidung:
27.02.1986
Norm:
KlGG §1
Sbg ROG 1977 §19