Neutrale Nutzung: Kleingärten können auch in raumordnungsneutraler und baurechtlich neutraler Weise genutzt werden, wenn sich die Inhaber der Kleingärten auf die reine Bodennutzung beschränken. Das Kleingartengesetz schließt die Errichtung eines Gebäudes (regelmäßig eines Superädifikats) nicht aus.