Rechtsprechung

RS0063641

Kleingärtnerische Nutzung: Kleingärtnerisch genutzt wird ein Grundstück dann, wenn es dazu bestimmt ist, vom Pächter zur Gewinnung von Gartenfrüchten der verschiedensten Art, insbesondere von Gemüse und Obst, mit eigenen Kräften unter Anwendung von kleinerem Werkzeug genutzt zu werden, ohne dass beabsichtigt wäre, die Erträgnisse oder einen Teil hievon durch Verkauf zu verwerten.

Rechtssatz:

Kleingärtnerisch genutzt wird ein Grundstück dann, wenn es dazu bestimmt ist, vom Pächter zur Gewinnung von Gartenfrüchten der verschiedensten Art, insbesondere von Gemüse und Obst, mit eigenen Kräften unter Anwendung von kleinerem Werkzeug genutzt zu werden, ohne daß beabsichtigt wäre, die Erträgnisse oder einen Teil hievon durch Verkauf zu verwerten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob9/58; 6Ob26/59; 4Ob540/90; 6Ob17/10h
Entscheidung:
30.01.1958
Norm:
KlGG §1
KleingartenV §1

Entscheidungstexte


3 Ob 9/58 3 Ob 9/58 Entscheidungstext OGH 30.01.1958 3 Ob 9/58 Veröff: EvBl 1958/119 S 186 = ImmZ 1958,140

6 Ob 26/59 6 Ob 26/59 Entscheidungstext OGH 04.03.1959 6 Ob 26/59