Rechtsprechung

RS0063649

Geltung des ABGB: Das KlGG regelt das Kleingartenwesen nicht abschließend. Es enthält verschiedene, zum Teil dem MRG nachgebildete Vorschriften; in allen anderen, hier nicht besonders geregelten Punkten unterliegen aber auch (Generalverträge oder Unterpachtverträge) Verträge über Kleingärten den allgemeinen Bestimmungen der §§ 1090 ff ABGB.

Rechtssatz:

Das KlGG BGBl 1959/6 regelt das Kleingartenwesen nicht abschließend. Es enthält verschiedene, zum Teil dem MG nachgebildete (SZ 35/101) Vorschriften (§§ 2, 3, 5, 11, 6 ff, 12 f, 9, 16); in allen anderen, hier nicht besonders geregelten Punkten unterliegen aber auch (Generalverträge oder Unterpachtverträge) Verträge über Kleingärten den allgemeinen Bestimmungen der §§ 1090 ff ABGB (im gleichen Sinn SZ 35/101).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob511/83; 1Ob536/91; 3Ob62/05x; 4Ob105/16v
Entscheidung:
21.02.1984
Norm:
KlGG §1