Entschädigung bei Auflösung: Bei Beendigung des Generalpachtverhältnisses kann der Generalpächter vom Grundeigentümer den Ersatz für die von ihm oder von den Unterpächtern gemachten Aufwendungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich sind. Es sind die baulichen Investitionen zu entschädigen, soweit diese den Bauvorschriften entsprechen. Den Bauvorschriften widersprechende Bauführungen bleiben entschädigungslos, hindern jedoch nicht die Entschädigung jener Bauteile, die den Vorschriften entsprechen.