Rechtsprechung

RS0064204

Ist der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch ein Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. Er darf den vollen Betrag anmelden, nimmt aber endgültig nur mit dem Ausfall als Konkursgläubiger an der Befriedigung teil; die ihm aus dem Erlös des Absonderungsgegenstandes geleisteten Zahlungen werden ihm abgerechnet.

Rechtssatz:

Ist der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch ein Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. Er darf den vollen Betrag anmelden, nimmt aber endgültig nur mit dem Ausfall als Konkursgläubiger an der Befriedigung teil; die ihm aus dem Erlös des Absonderungsgegenstandes geleisteten Zahlungen werden ihm abgerechnet.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob35/85; 3Ob67/89; 8Ob49/89; 8Ob10/89; 3Ob89/91; 8Ob2042/96v; 8Ob341/99a; 8Ob235/00t; 8Ob55/02z
Entscheidung:
08.08.2002
Norm:
KO §11 Abs1
KO §103 Abs3
KO §48 Abs3

Entscheidungstexte