Rechtsprechung

RS0064210

Aussonderungsrechte unterliegen weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren. Auf sie ist im Bestreitungsfall kein Bedacht zu nehmen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind (SZ 21/101). Daher ist der Aussonderungsberechtigte kein am Konkursverfahren Beteiligter und es steht ihm das Rekursrecht nicht zu.

Rechtssatz:

Aussonderungsrechte unterliegen weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren. Auf sie ist im Bestreitungsfall kein Bedacht zu nehmen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind (SZ 21/101). Daher ist der Aussonderungsberechtigte kein am Konkursverfahren Beteiligter und es steht ihm das Rekursrecht nicht zu.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob273/63; 5Ob315/87; 8Ob29/98t; 8Ob82/98m; 8Ob55/98s; 8Ob198/99x; 8Ob199/99v; 6Ob309/00k; 8Ob4/04b; 8Ob128/06s; 8Ob107/06b; 8Ob39/14i; 8Ob75/19s
Entscheidung:
29.08.2019
Norm:
KO §11
KO §44
KO §176

Entscheidungstexte


5 Ob 273/63 5 Ob 273/63 Entscheidungstext OGH 03.10.1963 5 Ob 273/63 Veröff: EvBl 1964/35 S 49 = RZ 1964,18