Haftrücklass im Konkursfall: Wenn der Masseverwalter nach Konkurseröffnung eine Rücktrittserklärung abgibt, wird der Vertrag dadurch nicht aufgehoben. Es unterbleibt nur die weitere Erfüllung des Vertrags. Der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners wird in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt. Über einen Anspruch auf Zahlung des einbehaltenen Haftrücklasses an den Masseverwalter kann erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist endgültig abgesprochen werden. Dieser hängt vom Nichtauftreten derzeit noch unbekannter Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist ab. Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ist der Anspruch nicht fällig.