Rechtsprechung

RS0064493 T7

Haftrücklass im Konkursfall: Wenn der Masseverwalter nach Konkurseröffnung eine Rücktrittserklärung abgibt, wird der Vertrag dadurch nicht aufgehoben. Es unterbleibt nur die weitere Erfüllung des Vertrags. Der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners wird in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt. Über einen Anspruch auf Zahlung des einbehaltenen Haftrücklasses an den Masseverwalter kann erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist endgültig abgesprochen werden. Dieser hängt vom Nichtauftreten derzeit noch unbekannter Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist ab. Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ist der Anspruch nicht fällig.

Rechtssatz:

Durch die Konkurseröffnung in Verbindung mit der Rücktrittserklärung des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben: es unterbleibt diesfalls nur die weitere Erfüllung des Vertrages, wobei freilich das Recht des einen oder anderen Teiles auf Rückforderung, das auf einem anderen, mit der Konkurseröffnung nicht im Zusammenhang stehenden Grund (zB Eigentumsvorbehalt) beruht, nicht beseitigt wird. Nach der Regelung des § 21 Abs 2 letzter Satz KO wird also nur der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt. Der Masseverwalter kann aus seiner Rücktrittserklärung, mit der er eine Erfüllung des Vertrages ablehnt, bezüglich des vom Gemeinschuldner dem anderen Teil Geleisteten, kein Rückforderungsrecht ableiten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob100/66 (1Ob101/66); 1Ob76/68; 5Ob123/70; 4Ob583/80; 3Ob660/82; 4Ob339/87; 5Ob358/87; 4Ob541/88; 7Ob538/91; 6Ob606/94; 9Ob507/94; 2Ob114/99z; 8Ob157/99t; 8Ob71/02b; 1Ob51/05i; 1Ob135/05t; 9Ob59/08d; 8Ob29/09m; 8Ob45/09i; 9Ob63/11x; 6Ob208/13a
Entscheidung:
15.09.1966
Norm:
KO §21

Entscheidungstexte



1 Ob 76/68 1 Ob 76/68 Entscheidungstext OGH 04.04.1968 1 Ob 76/68



3 Ob 660/82 3 Ob 660/82 Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 660/82 nur T1; nur T2; Beis wie T3



4 Ob 541/88 4 Ob 541/88 Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 541/88 nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 61/170 = EvBl 1989/62 S 215 = RdW 1988,452 = WBl 1988,439











8 Ob 45/09i 8 Ob 45/09i Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 45/09i Auch; nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T9 nur: Der Wert des bereits Empfangenen ist im Sinn der Differenztheorie vom Schadenersatzanspruch des Konkursgläubigers abzuziehen. (T10); Beisatz: Die vom Gemeinschuldner erbrachten Leistungen werden dabei im Ergebnis nach ihrer vertragsmäßigen Vergütung bewertet, geht es doch nur darum, es dem Masseverwalter durch das Rücktrittsrecht nach § 21 Abs 1 KO zu ermöglichen, eine weitere unangemessene Belastung der Masse durch ein ungünstiges Vertragsverhältnis zu vermeiden, nicht aber rückwirkend - über das Anfechtungsrecht hinaus - das Ergebnis ungünstiger Verträge zu beseitigen. (T11); Beisatz: Steht ein Teil der vom Vertragspartner des Gemeinschuldners zu erbringenden Gegenleistung - der Kaufpreis - gar nicht mehr der Masse, sondern einem Zessionar zu und haben die Parteien des Abtretungsvertrags in der Abtretungsvereinbarung nicht nur ausdrücklich die Zession vereinbart, sondern auch deren „Unwiderruflichkeit" und die Möglichkeit, alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, so ist es den Vertragsparteien ganz offensichtlich darum gegangen, eine möglichst umfassende Absicherung des Zessionars zu bewirken. Dieser Wille der Parteien erfasst dann aber auch allfällige „Bereicherungsansprüche" aus dem Rücktritt vom Vertrag nach § 21 KO. Auch ist daraus zu entnehmen, dass allfällige Einschränkungen der Ansprüche zu Lasten der dem Zedenten verbleibenden „Kaufpreisteile" zu gehen haben. Dem entspricht es aber, dass die Masse insoweit einen Bereicherungsanspruch nicht mehr geltend machen kann. (T12); Bem: Siehe auch RS125528. (T13) Veröff: SZ 2009/153