Rechtsprechung

RS0064800

Vermögenswerte, an denen bestimmten Gläubigern Rechte auf abgesonderte Befriedigung zustehen, gehören dennoch zur Konkursmasse (vgl T1 des RS).

Rechtssatz:

Die Rekurslegitimation des Masseverwalters ergibt sich daraus, daß auch Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, zur Konkursmasse gehören, der Masseverwalter mit Verantwortlichkeit allen Beteiligten gegenüber Rechtsstreitigkeiten, welche die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen hat und er damit auch Beteiligter in einem die Masse betreffenden Exekutionsverfahren ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob15/65; 3Ob120/12m
Entscheidung:
08.08.2012
Norm:
KO §48 Abs1
KO §81 Abs1
KO §81 Abs3