Rechtsprechung

RS0065264

Der weite Unternehmerbegriff des § 1 KSchG bringt es mit sich, dass nicht immer leicht feststellbar ist, ob jemand Unternehmer ist oder nicht; derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muss daher behaupten und nachweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt.

Rechtssatz:

Der weite Unternehmerbegriff des § 1 KSchG bringt es mit sich, dass nicht immer leicht feststellbar ist, ob jemand Unternehmer ist oder nicht; derjenige, der den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes für sich in Anspruch nehmen will, muss daher behaupten und nachweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, und erklären, dass er die Bestimmungen des ersten Hauptstückes des Gesetzes auf ein von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft angewendet haben will, sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob778/81; 2Ob698/86; 1Ob519/89; 1Ob277/98m; 7Ob296/99a; 7Ob22/04t; 9Ob22/07m; 8Ob84/09z; 5Ob155/10w; 2Ob154/12d; 1Ob14/13k; 3Ob96/14k; 9Ob61/14g; 5Ob161/15k; 8Ob86/16d; 10Ob48/18h
Entscheidung:
21.04.1982
Norm:
KSchG §1 Abs1 Z1

Entscheidungstexte