Rechtsprechung

RS0065307

Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte stehen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind, im Bestreitungsfalle einem Verkauf nach § 120 Abs 2 KO nicht entgegen.

Rechtssatz:

Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte stehen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind, im Bestreitungsfalle einem Verkauf nach § 120 Abs 2 KO nicht entgegen. Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte stehen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind, im Bestreitungsfalle einem Verkauf nach Paragraph 120, Absatz 2, KO nicht entgegen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob172/48; 5b31/72; 8Ob82/98m
Entscheidung:
24.08.1998
Norm:
KO §120 Abs2