Rechtsprechung

RS0065326

Geschäfte, die ein Unternehmer abschließt, gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig. Ist eine Zuordnung bspw eines Fahrzeugkaufs zum Unternehmen des Käufers nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt § 344 UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehören.

Rechtssatz:

Geschäfte, die ein Unternehmer abschließt, gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob519/89; 7Ob22/04t; 6Ob135/05d; 7Ob49/06s; 5Ob113/09t; 4Ob78/10i; 6Ob238/10h; 6Ob93/12p; 7Ob68/13w; 8Ob72/14t; 8Ob117/14k; 7Ob94/14w; 8Ob86/16d; 8Ob46/17y
Entscheidung:
05.05.1989
Norm:
KSchG §1 Abs1 Z1
UGB §344

Entscheidungstexte


1 Ob 519/89 1 Ob 519/89 Entscheidungstext OGH 05.05.1989 1 Ob 519/89 Veröff: EvBl 1989/116 S 453 = RZ 1989/100 S 276