Ein Landwirt ist bei betriebsbezogenen Rechtsgeschäften (bspw Kauf eines Fahrzeugs für seinen Betrieb) nicht Verbraucher im Sinne des KSchG, sondern Unternehmer. Ein zwischen zwei Unternehmern abgeschlossenes Rechtsgeschäft bleibt vom Anwendungsbereich des KSchG auch dann ausgeschlossen, wenn ein Vertragsteil in der Folge seine Unternehmenstätigkeit einstellt.