Rechtsprechung

RS0065385

Die Qualifikation des Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ergibt sich nur daraus, dass er nicht Unternehmer ist. Verbraucher ist gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KSchG der Nichtunternehmer beziehungsweise jemand, der das Geschäft außerhalb des Betriebes seines Unternehmens tätigt. Beim Vertragsschluss durch Stellvertreter kommt es für die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft auf den Vertragspartner und nicht auf seinen Vertreter an.

Rechtssatz:

Die Qualifikation des Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ergibt sich nur daraus, dass er nicht Unternehmer ist. Die "Beteiligung" im Sinne des § 1 KSchG ist ausschließlich im Sinne der Beteiligung als Partei zu verstehen, weil sich das Ungleichgewicht nur zwischen den Parteien auswirkt. Es wäre mit dem Gesetzeszweck unvereinbar, wenn der unerfahrene Konsument, der vorsichtig einen Anwalt beizieht, dafür den Preis zu zahlen hätte, nunmehr als Unternehmer zu gelten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob9/81; 1Ob750/83; 7Ob315/01a; 7Ob155/03z; 4Ob139/06d; 7Ob266/06b; 4Ob225/17t
Entscheidung:
09.04.1981
Norm:
KSchG §1 Abs1 Z2
KSchG §10

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