Die Qualifikation des Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ergibt sich nur daraus, dass er nicht Unternehmer ist. Verbraucher ist gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KSchG der Nichtunternehmer beziehungsweise jemand, der das Geschäft außerhalb des Betriebes seines Unternehmens tätigt. Beim Vertragsschluss durch Stellvertreter kommt es für die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft auf den Vertragspartner und nicht auf seinen Vertreter an.