Rechtsprechung

RS0065393

Der Verbraucher bleibt auch dann Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, wenn er sich beim Ankauf von Antiquitäten durch einen gewerbsmäßigen Antiquitätenhändler vertreten lässt.

Rechtssatz:

Der Verbraucher verliert diese Eigenschaft nicht dadurch, daß er den Ankauf von Antiquitäten durch einen gewerbsmäßigen Antiquitätenhändler besorgt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob616/82
Entscheidung:
16.06.1982
Norm:
KSchG §1 Abs1 Z2
KSchG §10

Entscheidungstexte


1 Ob 616/82 1 Ob 616/82 Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 616/82