Rechtsprechung

RS0065470

Wer ein Fahrzeug in Kenntnis der Schwergängigkeit seiner Lenkung benützt, hat seine Fahrgeschwindigkeit dieser besonderen Eigenschaft seines Fahrzeuges entsprechend anzupassen.

Rechtssatz:

Wer ein Fahrzeug in Kenntnis der Schwergängigkeit seiner Lenkung benützt, hat seine Fahrgeschwindigkeit dieser besonderen Eigenschaft seines Fahrzeuges entsprechend anzupassen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os17/66
Entscheidung:
21.04.1966
Norm:
KFG 1955 §8 Abs1
KfV 1955 §6 Abs1
StVO §20 Abs1 IA

Entscheidungstexte


11 Os 17/66 11 Os 17/66 Entscheidungstext OGH 21.04.1966 11 Os 17/66 Veröff: ZVR 1967/7 S 12