Rechtsprechung

RS0065474

Ein Verein oder Gewerbetreibender, der zu wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a KFG ermächtigt wurde, ist zu einer Maßnahme nach § 57 Abs 8 KFG (Abnahme von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln bei Gefahr im Verzug) weder berechtigt noch verpflichtet.

Rechtssatz:

Ein gemäß § 57 a KFG ermächtigter Verein oder Gewerbetreibender ist zu einer Maßnahme nach § 57 Abs 8 KFG weder berechtigt noch verpflichtet.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob3/90
Entscheidung:
04.04.1990
Norm:
KFG 1967 §57 Abs8
KFG 1967 §57a