Rechtsprechung

RS0065569

Wenn der Unternehmer freiwillig eine längere Gewährleistungsfrist gewährt als gesetzlich vorgesehen, dann kann er – jedoch nur bezüglich des verlängerten Zeitraums – die Gewährleistungsbehelfe auch gegenüber dem Gesetz einschränken.

Rechtssatz:

§ 9 KSchG ist auf vertragliche Ersatzpflichten in einem über die gesetzlichen Gewährleistungsfristen hinaus verlängerten Zeitraum unanwendbar.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob547/90
Entscheidung:
22.02.1990
Norm:
KSchG §9