Nach § 10 Abs 1 KSchG erstreckt sich eine Vollmacht, die ein Unternehmer seinem Angestellten erteilt hat, im Verkehr im Verbrauchern grundsätzlich auf alle Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen. Dazu gehört bei einem PKW-Verkauf auch die Entgegennahme des Kaufpreises.