Rechtsprechung

RS0065588

Nach § 10 Abs 1 KSchG erstreckt sich eine Vollmacht, die ein Unternehmer seinem Angestellten erteilt hat, im Verkehr im Verbrauchern grundsätzlich auf alle Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen. Dazu gehört bei einem PKW-Verkauf auch die Entgegennahme des Kaufpreises.

Rechtssatz:

Die Entgegennahme des Kaufpreises vom Kunden durch einen Bevollmächtigten, der zur Vornahme von Geschäften an Orten verwendet wird, an denen sich eine Niederlassung des Geschäftsinhabers nicht befindet, ist eine Handlung, die ein Geschäft gewöhnlich mit sich bringt. Dies gilt auch für die Entgegennahme einer im Kaufvertrag vorgesehenen Kaution.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob847/81; 6Ob612/95; 7Ob243/00m
Entscheidung:
13.01.1982
Norm:
KSchG §10 Abs1