Rechtsprechung

RS0065652

Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte sind, wenn sie bestritten werden, nicht auf den Rechtsweg zu verweisen; sie stehen der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen.

Rechtssatz:

Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte sind, wenn sie bestritten werden, nicht auf den Rechtsweg zu verweisen; sie stehen der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob172/48; 8Ob198/99x; 8Ob199/99v
Entscheidung:
25.11.1999
Norm:
KO §110 Abs4