Probefahren iSd § 45 KFG sind nur Fahrten zur Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände; sie erfolgen ohne Wissen und Auftrag des Zulassungsbesitzers. Die Verwendung des Probefahrtkennzeichens zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Teilen derselben, also zu einer Probefahrt im engeren Sinn, sowie zur Vorführung und Überführung, welche beiden Vorgänge nach dem Gesetz auch als Probefahrten gelten, hat sich im Rahmen eines Erzeugungsbetriebes oder Handelsbetriebes zu halten, der Kraftfahrzeuge oder Anhänger zum Gegenstand hat. Fahrten, die vor einer allfälligen möglicherweise gar nicht erforderlichen Reparatur, weil dazu noch gar kein Auftrag erteilt wurde, und mit dem Willen des Halters durchgeführt werden, sind keine Probefahrten. Wird das Probefahrtkennzeichen nicht zu einer Probefahrt gemäß § 46 KFG 1955, somit nicht zu dem mit der Versicherung vereinbarten Zweck benützt, so wird dadurch ein Verstoß gegen die behördliche Regelung begangen, wonach das ausgegebene Kennzeichen nur für Probefahrten im Sinne des Gesetzes verwendet werden darf. Die Versicherung ist daher dann leistungsfrei.