Rechtsprechung

RS0065816

Gewährleisten die Scheinwerfer nicht mehr die vorgeschriebene Mindestsichtweite, so ist diesem Umstand durch Einhalten einer entsprechend geringeren Geschwindigkeit Rechnung zu tragen.

Rechtssatz:

Gewährleisten die Scheinwerfer nicht mehr die vorgeschriebene Mindestsichtweite, so ist diesem Umstand durch Einhalten einer entsprechend geringeren Geschwindigkeit Rechnung zu tragen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob38/71 (2Ob39/71)
Entscheidung:
18.02.1971
Norm:
KFG 1967 §103 Abs1
StVO §20 IA

Entscheidungstexte


2 Ob 38/71 2 Ob 38/71 Entscheidungstext OGH 18.02.1971 2 Ob 38/71 Veröff: ZVR 1972/32 S 54