Rechtsprechung

RS0065871

Die Kraftloserklärung eines Wechsels kommt nicht in Betracht, wenn der Wechsel mit Willen des aus dem Wechsel Berechtigten in den Besitz des Wechselverpflichteten gelangt ist und von diesem nicht etwa versehentlich, sondern absichtlich vernichtet wurde.

Rechtssatz:

Die Kraftloserklärung eines Wechsels kommt nicht in Betracht, wenn der Wechsel mit Willen des aus dem Wechsel Berechtigten in den Besitz des Wechselverpflichteten gelangt ist und von diesem nicht etwa versehentlich, sondern absichtlich vernichtet wurde.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob519/85
Entscheidung:
16.10.1986
Norm:
KEG 1951 §1