Die Kraftloserklärung bewirkt keine Veränderung oder Aufhebung des durch die kraftlos erklärte Urkunde verkörperten Rechtes; die Wirkung besteht vielmehr darin, dass der Gläubiger jene Rechte wieder geltend machen kann, an deren Durchsetzung er bisher mangels des Papiers verhindert war, und dass der Verpflichtete aus der kraftlos erklärten Urkunde zu keiner Leistung mehr verhalten werden kann. Er hat also jetzt an den durch die Amortisierung legitimierten Gläubiger zu leisten und wird durch diese Leistung insoweit befreit, als er durch die Leistung an den Inhaber der kraftlos erklärten Urkunde befreit worden wäre. Das durch das Wertpapier verkörperte Recht wird daher durch die Kraftloserklärung des Papiers von diesem getrennt und das Papier damit entwertet. Die Kraftloserklärung bewirkt keine Veränderung oder Aufhebung des durch die kraftlos erklärte Urkunde verkörperten Rechtes. (T1) Der Beschluss über die Kraftloserklärung tritt an Stelle der abhanden gekommenen Urkunde und vermittelt demjenigen, der die Kraftloserklärung erlangt hat, jene Legitimationswirkung, welche ihm die (für kraftlos erklärte) Sparurkunde gegeben hätte. (T5)