Rechtsprechung

RS0065918

Der Name, auf den ein Sparbuch lautet, reicht für dessen Zuordnung zu einer bestimmten Person nicht aus, weil ein Sparkonto selbst mit einem falschen oder erdichteten Namen eröffnet werden kann. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß ein Losungswort vorgesehen war. (T1)

Rechtssatz:

Der Name, auf den ein Sparbuch lautet, reicht für dessen Zuordnung zu einer bestimmten Person nicht aus, weil ein Sparkonto selbst mit einem falschen oder erdichteten Namen eröffnet werden kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob773/83; 7Ob690/87; 2Ob130/16f
Entscheidung:
20.06.2017
Norm:
KWG 1979 §18