Auch nach neuer Rechtslage handelt es sich beim Sparbuch nur um ein sogenanntes unvollkommenes Inhaberpapier, nämlich ein solches, bei dem das am Papier belegte Recht nicht schon im Sinne des § 1393 ABGB einfach durch die bloße Übergabe des Papiers, sondern nur durch regelrechte Zession abgetreten werden kann und bei dem kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des § 371 ABGB möglich ist (hier: Raiffeisen – Sparbuch).Seit der BWG‑Novelle BGBl I 2000/33 sind Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine nicht auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“), Rektapapiere; der Vorleger muss daher seine Berechtigung nachweisen. (T4) Zu Kleinbetragssparbüchern siehe RS0127716. (T5) Ob das Vertrauen Dritter auf den Sparbuchstand geschützt ist, wurde hier im Ergebnis offengelassen. (T6)