Rechtsprechung

RS0065928

Auch nach neuer Rechtslage handelt es sich beim Sparbuch nur um ein sogenanntes unvollkommenes Inhaberpapier, nämlich ein solches, bei dem das am Papier belegte Recht nicht schon im Sinne des § 1393 ABGB einfach durch die bloße Übergabe des Papiers, sondern nur durch regelrechte Zession abgetreten werden kann und bei dem kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des § 371 ABGB möglich ist (hier: Raiffeisen – Sparbuch).Seit der BWG‑Novelle BGBl I 2000/33 sind Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine nicht auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“), Rektapapiere; der Vorleger muss daher seine Berechtigung nachweisen. (T4) Zu Kleinbetragssparbüchern siehe RS0127716. (T5) Ob das Vertrauen Dritter auf den Sparbuchstand geschützt ist, wurde hier im Ergebnis offengelassen. (T6)

Rechtssatz:

Auch nach neuer Rechtslage handelt es sich beim Sparbuch nur um ein sogenanntes unvollkommenes Inhaberpapier, nämlich ein solches, bei dem das am Papier belegte Recht nicht schon im Sinne des § 1393 ABGB einfach durch die bloße Übergabe des Papiers, sondern nur durch regelrechte Zession abgetreten werden kann und bei dem kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des § 371 ABGB möglich ist (hier: Raiffeisen - Sparbuch ). Auch nach neuer Rechtslage handelt es sich beim Sparbuch nur um ein sogenanntes unvollkommenes Inhaberpapier, nämlich ein solches, bei dem das am Papier belegte Recht nicht schon im Sinne des Paragraph 1393, ABGB einfach durch die bloße Übergabe des Papiers, sondern nur durch regelrechte Zession abgetreten werden kann und bei dem kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des Paragraph 371, ABGB möglich ist (hier: Raiffeisen - Sparbuch ).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob660/81; 6Ob56/99z; 7Ob128/04f; 4Ob170/11w; 11Os74/22z
Entscheidung:
20.12.2022
Norm:
ABGB §366
ABGB §371
KWG 1979 §18 Abs1 ABGB § 366 heute ABGB § 366 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 371 heute ABGB § 371 gültig ab 01.01.1812