Rechtsprechung

RS0066223

Die Wahl der Ermittlungsmethode (wofür gemäß § 3 Abs 1 LBG, BGBl 1992/150, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht kommen) hat danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des Einzelfalles gerecht wird.

Rechtssatz:

Die Wahl der Ermittlungsmethode - wofür gemäß § 3 Abs 1 LBG, BGBl 1992/150, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht kommen - hat danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des Einzelfalles gerecht wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob528/95; 4Ob2010/96h; 10Ob264/99t; 5Ob55/01a; 5Ob70/01g; 9Ob37/02k; 6Ob245/01z; 6Ob117/02b; 5Ob267/03f; 2Ob282/05t; 2Ob220/06a; 3Ob186/08m; 5Ob188/08w; 9Ob74/08k; 6Ob171/09d; 8Ob141/09g; 8Ob142/09d; 5Ob206/10w; 3Ob46/11b; 7Ob145/11s; 10Ob43/12i; 6Ob203/15v
Entscheidung:
25.04.1995
Norm:
LBG §3 Abs1

Entscheidungstexte