Rechtsprechung

RS0066812

Private Tätigkeiten gelten nicht als Geschäft: Nicht als Geschäfte gelten nur Tätigkeiten, die ausschließlich eigenen privaten Zwecken dienen.

Rechtssatz:

Nicht als Geschäfte gelten nur Tätigkeiten, die ausschließlich eigenen privaten Zwecken dienen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob130/71; 1Ob194/72; 3Ob576/84 (3Ob577/84); 1Ob588/89; 2Ob2062/96s
Entscheidung:
27.05.1971
Norm:
MG §1 Abs1 A1
MRG §1 Abs1