Rechtsprechung

RS0066875

Handeln von Vereinsorganen als Geschäftstätigkeit: Grundsätzlich ist jedes Handeln eines durch seine Organe vertretenen Vereins, das zur Schaffung der Voraussetzungen für die Erreichung der Vereinszwecke bestimmt ist, eine geschäftliche Tätigkeit, auch die Anmietung von Räumlichkeiten im Interesse der Vereinszwecke. Für den Begriff der Geschäftsraummiete ist eine auf Dauer angelegte Organisation des Mieters erforderlich.

Rechtssatz:

Grundsätzlich ist jedes Handeln eines durch seine Organe vertretenen Vereins, das zur Schaffung der Voraussetzungen für die Erreichung der Vereinszwecke bestimmt ist, eine geschäftliche Tätigkeit, auch die Anmietung von Räumlichkeiten im Interesse der Vereinszwecke. Für den Begriff der Geschäftsraummiete ist eine auf Dauer angelegte Organisation des Mieters erforderlich.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob592/86; 2Ob127/02v
Entscheidung:
12.06.1986
Norm:
MG §1 A1
MRG §1 Abs1