Handeln von Vereinsorganen als Geschäftstätigkeit: Grundsätzlich ist jedes Handeln eines durch seine Organe vertretenen Vereins, das zur Schaffung der Voraussetzungen für die Erreichung der Vereinszwecke bestimmt ist, eine geschäftliche Tätigkeit, auch die Anmietung von Räumlichkeiten im Interesse der Vereinszwecke. Für den Begriff der Geschäftsraummiete ist eine auf Dauer angelegte Organisation des Mieters erforderlich.