Rechtsprechung

RS0066883

umfasst nur Raummiete: Das MRG umfasst auf Grund des Wortlautes seines § 1 Abs 1 nur mehr „Raummiete“. Ebenso wie die Rechtsprechung, die das MG dann nicht auf Mietverträge über Grundstücke zum Zweck der Beschaffung von Wohnraum anwendete, wenn dadurch nicht das Wohnbedürfnis dauernd befriedigt werden sollte, kommt eine Anwendung des MRG auf die Miete von Grundstücken zur Errichtung eines Geschäftsraumes jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die Errichtung des Raumes nicht zum Zweck dauernder geschäftlicher Tätigkeit erfolgte.

Rechtssatz:

Das MRG umfasst auf Grund des Wortlautes seines § 1 Abs 1 nur mehr "Raummiete". Ebenso wie die Rechtsprechung, die das MG dann nicht auf Mietverträge über Grundstücke zum Zweck der Beschaffung von Wohnraum anwendete, wenn dadurch nicht das Wohnbedürfnis dauernd befriedigt werden sollte, kommt eine Anwendung des MRG auf die Miete von Grundstücken zur Errichtung eines Geschäftsraumes jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die Errichtung des Raumes nicht zum Zweck dauernder geschäftlicher Tätigkeit erfolgte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob580/84; 1Ob565/84; 5Ob19/84; 5Ob607/84; 8Ob640/88; 3Ob608/89; 7Ob619/93; 8Ob616/93; 9Ob512/95; 1Ob609/95; 2Ob2201/96g; 7Ob335/98k; 9Ob47/04h; 6Ob88/05t; 6Ob230/05z; 3Ob27/07b; 5Ob144/08z; 8Ob11/10s; 10Ob18/11m; 1Ob198/13v; 4Ob108/14g; 2Ob208/14y; 10Ob2/16s
Entscheidung:
03.07.1984
Norm:
MG §1 Abs1 A1
MRG §1 Abs1

Entscheidungstexte



1 Ob 565/84 1 Ob 565/84 Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 565/84 Vgl; Veröff: EvBl 1984/161 S 664 = JBl 1985,105 = MietSlg XXXVI/28






8 Ob 616/93 8 Ob 616/93 Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 Ob 616/93 nur T1