Qualifikation von Geschäftsräumen nach Zweck: Für die Frage, ob der Bestandgegenstand als Geschäftsraum zu werten sei, ist nicht entscheidend, in welcher Art der Bestandgegenstand nach Abschluss des Mietvertrages verwendet wird, sondern zu welchem Zweck er bei Abschluss des Bestandvertrages nach der Parteienabsicht in Bestand gegeben beziehungsweise genommen wurde (MietSlg 3748).