Rechtsprechung

RS0066970

Atelier als Geschäftsräumlichkeit: Das Atelier eines akademischen Malers ist als „Geschäftsräumlichkeit“ im Sinne des § 1 Abs 1 MG zu qualifizieren.

Rechtssatz:

Das Atelier eines akademischen Malers ist als "Geschäftsräumlichkeit" im Sinne des § 1 Abs 1 MG zu qualifizieren.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob692/53; 1Ob588/89
Entscheidung:
24.03.1954
Norm:
MG §1 Abs1 A1
MRG §1 Abs1

Entscheidungstexte


1 Ob 692/53 1 Ob 692/53 Entscheidungstext OGH 24.03.1954 1 Ob 692/53 Veröff: MietSlg 3761