Rechtsprechung

RS0067020

Ledigräume: Ledigräume im Sinne des § 16 a MG werden nicht schon durch die Zweckwidmung einzelner Wohnräume einer Wohnung, die sich als selbständige bauliche Einheit darstellt, unter Einräumung der Mitbenützung eignen, wie Küche, Bad, Vorzimmer und WC, geschaffen; vielmehr sind bauliche Maßnahmen erforderlich, die Wohnräume zu Ledigenräumen im Sinne dieser Gesetzesstelle machen; derartige Wohnräume müssen – dem heutigen Begriff der Garconnieren entsprechend – mit einer Mindestausstattung nach hygienischen Erfordernissen versehen sein, vor allem eine selbständige Waschgelegenheit (mit fließendem Warmwasser und Kaltwasser versorgtes Waschbecken) aufweisen.

Rechtssatz:

Ledigräume im Sinne des § 16 a MG werden nicht schon durch die Zweckwidmung einzelner Wohnräume einer Wohnung, die sich als selbständige bauliche Einheit darstellt, unter Einräumung der Mitbenützung eignen, wie Küche, Bad, Vorzimmer und WC, geschaffen; vielmehr sind bauliche Maßnahmen erforderlich, die Wohnräume zu Ledigenräumen im Sinne dieser Gesetzesstelle machen; derartige Wohnräume müssen - dem heutigen Begriff der Garconnieren entsprechend - mit einer Mindestausstattung nach hygienischen Erfordernissen versehen sein, vor allem eine selbständige Waschgelegenheit (mit fließendem Warmwasser und Kaltwasser versorgtes Waschbecken) aufweisen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob18/87 (5Ob19/87)
Entscheidung:
01.09.1987
Norm:
MG §16a
MRG §1 Abs2 Z1