Rechtsprechung

RS0068742

Teilanwendung bei Neuerrichtung: Neuerrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG liegt nur vor, wenn es sich um die Gewinnung neuen und nicht eine bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handelt, so dass bloße Adaptierungen, eine Neuverteilung des Raums durch Versetzung von Zwischenwänden, die Teilung von Wohnungen oder eine Umwandlung von Geschäftsräume in Wohnräume nicht darunter fallen.

Rechtssatz:

Neuerrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG liegt nur vor, wenn es sich um die Gewinnung neuen und nicht eine bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handelt, so dass bloße Adaptierungen, eine Neuverteilung des Raums durch Versetzung von Zwischenwänden, die Teilung von Wohnungen oder eine Umwandlung von Geschäftsräume in Wohnräume nicht darunter fallen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob584/87; 5Ob2033/96y; 5Ob43/97b; 5Ob124/98s; 5Ob122/98x; 5Ob134/99p; 7Ob27/00x; 5Ob229/00p; 5Ob19/03k; 5Ob284/03f; 10Ob52/08g; 7Ob54/10g; 6Ob140/10x; 5Ob152/10d
Entscheidung:
16.12.1987
Norm:
MRG §1 Abs4 Z1

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