Wohnungsbegriff: Der Wohnungsbegriff des MRG deckt sich – abgesehen von der Einschränkung des Anwendungsbereiches des MRG auf die Raummiete (siehe Würth – Zingher, MRG 3. Auflage Anmerkung 2 und 4 zu § 1) – mit dem von der Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Wohnungsbegriff des MG.