Keine Kündigungsbeschränkungen für Geschäftsgrundstücke: Geschäftlich nur als solche genutzte Grundstücke sollen den Kündigungsbeschränkungen nicht mehr unterliegen, sodass die generelle Einbeziehung zu geschäftlicher Nutzung vereinbarter Mieten von Grundstücken im Wege der Analogie nicht mehr in Betracht kommt.