Rechtsprechung

RS0069251

Errichtung eines Gebäudes ohne Bewilligung: Wurde ein Gebäude oder ein Mietgegenstand ohne Bewilligung neu errichtet beziehungsweise geschaffen, so ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 2 MRG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme des Bauvorhabens nach dem 08.05.1945 abzustellen. Was die Belange der Rechtssicherheit betrifft, so ist ihnen dadurch Genüge getan, dass derjenige, der aus der Mietschutzfreiheit Rechte ableiten will, die Voraussetzungen der Mieterschutzfreiheit – also hier den Beginn der Bauarbeiten und deren Umfang – konkret zu behaupten und zu beweisen hat.

Rechtssatz:

Wurde ein Gebäude oder ein Mietgegenstand ohne Bewilligung neu errichtet beziehungsweise geschaffen, so ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 2 MRG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme des Bauvorhabens nach dem 08.05.1945 abzustellen. Was die Belange der Rechtssicherheit betrifft, so ist ihnen dadurch Genüge getan, dass derjenige, der aus der Mietschutzfreiheit Rechte ableiten will, die Voraussetzungen der Mieterschutzfreiheit - also hier den Beginn der Bauarbeiten und deren Umfang - konkret zu behaupten und zu beweisen hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob47/83; 2Ob104/99d; 5Ob284/03f; 2Ob149/06k; 5Ob141/08h
Entscheidung:
27.09.1983
Norm:
MRG §1 Abs4 Z1
MRG §16 Abs1 Z2