Umbau gilt nicht als Neuerrichtung: Auch die mit beträchtlichen Kosten erfolgten Umbauarbeiten und die Adaptierung des Stallgebäudes und Tennengebäudes für die Zwecke eines modernen Verbrauchermarktes können die im § 1 Abs 4 Z 1 MRG als Voraussetzung für die eingeschränkte Geltung der Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes geforderte Neuerrichtung nicht ersetzten.