Rechtsprechung

RS0069257

Umbau gilt nicht als Neuerrichtung: Auch die mit beträchtlichen Kosten erfolgten Umbauarbeiten und die Adaptierung des Stallgebäudes und Tennengebäudes für die Zwecke eines modernen Verbrauchermarktes können die im § 1 Abs 4 Z 1 MRG als Voraussetzung für die eingeschränkte Geltung der Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes geforderte Neuerrichtung nicht ersetzten.

Rechtssatz:

Auch die mit beträchtlichen Kosten erfolgten Umbauarbeiten und die Adaptierung des Stallgebäudes und Tennengebäudes für die Zwecke eines modernen Verbrauchermarktes können die im § 1 Abs 4 Z 1 MRG als Voraussetzung für die eingeschränkte Geltung der Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes geforderte Neuerrichtung nicht ersetzten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob80/85; 5Ob85/93; 5Ob134/99p; 5Ob229/00p; 5Ob23/02x; 5Ob284/03f
Entscheidung:
15.10.1985
Norm:
MRG §1 Abs4 Z1