Rechtsprechung

RS0069264

Teilanwendungsbereich nur für vom Vermieter errichtete Gebäude: Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs 4 Z 1 MRG hinsichtlich von Mietgegenständen, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, gilt für ein vom Mieter auf dem Grundstück des Vermieters neu errichtetes Gebäude nicht. Die Ausnahmebestimmung ist restriktiv dahin auszulegen, dass davon nur Gebäude betroffen sind, die vom Vermieter errichtet wurden.

Rechtssatz:

Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs 4 Z 1 MRG hinsichtlich von Mietgegenständen, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, gilt für ein vom Mieter auf dem Grundstück des Vermieters neu errichtetes Gebäude nicht. Die Ausnahmebestimmung ist restriktiv dahin auszulegen, dass davon nur Gebäude betroffen sind, die vom Vermieter errichtet wurden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob565/95; 5Ob2033/96y; 6Ob59/98i; 5Ob142/99i; 5Ob4/02b; 5Ob115/03b; 7Ob174/08a; 10Ob52/14s
Entscheidung:
18.05.1995
Norm:
MRG §1 Abs4 Z1