Rechtsprechung

RS0069289

Voraussetzungen für Teilanwendungsbereich für alle Mietgegenstände: Die Auslegung, die den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG schon dann verwirklicht sieht, wenn die geforderten Tatbestandsmerkmale nur bezüglich eines Mietgegenstandes verwirklicht sind, ist durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung ausgeschlossen.

Rechtssatz:

Die Auslegung, die den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG schon dann verwirklicht sieht, wenn die geforderten Tatbestandsmerkmale nur bezüglich eines Mietgegenstandes verwirklicht sind, ist durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung ausgeschlossen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob160/92; 5Ob240/97y; 5Ob124/98s; 5Ob122/98x; 7Ob54/10g
Entscheidung:
09.03.1993
Norm:
MRG §1 Abs4 Z1