Voraussetzungen für Teilanwendungsbereich für alle Mietgegenstände: Die Auslegung, die den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG schon dann verwirklicht sieht, wenn die geforderten Tatbestandsmerkmale nur bezüglich eines Mietgegenstandes verwirklicht sind, ist durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung ausgeschlossen.