Rechtsprechung

RS0069302

MRG-Anwendungsbereich bei Wohnbauförderung: Unter den dort genannten öffentlichen Mitteln sind nur Mittel der Wohnbauförderung zu verstehen (Übernahme der Rechtsprechung zu § 1 Abs 3 Z 1 MG).

Rechtssatz:

Unter den dort genannten öffentlichen Mitteln sind nur Mittel der Wohnbauförderung zu verstehen (Übernahme der Rechtsprechung zu § 1 Abs 3 Z 1 MG).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob614/85; 3Ob556/95 (3Ob557/95); 5Ob184/98i; 7Ob300/98p
Entscheidung:
04.09.1986
Norm:
MRG §1 Abs4 Z1
MRG §19 Abs1 Z3 lita
MRG §49 Abs2