Rechtsprechung

RS0069312

Zweifamilienhaus: Unter einem Zweifamilienhaus ist ein Wohnhaus mit zwei selbständigen Wohnungen, unter einem Einfamilienhaus ein Wohnhaus mit nur einer selbständigen Wohnung zu verstehen.

Rechtssatz:

Unter einem Zweifamilienhaus ist ein Wohnhaus mit zwei selbständigen Wohnungen, unter einem Einfamilienhaus ein Wohnhaus mit nur einer selbständigen Wohnung zu verstehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob535/84; 5Ob76/85 (5Ob77/85); 2Ob673/85; 6Ob588/90; 5Ob247/01m; 3Ob67/03d
Entscheidung:
27.06.1984
Norm:
MRG §1 Abs4 Z2
MRG idFd WRN 2000 §29 Abs1 Z3
MRG idF vor der WRN 2000 §29 Abs1 Z3 lita
MRG §30 Abs2 Z8 Halbsatz2 C
ZPO §560 Abs1 Z2 litd